Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 131
§ 131 – Auskunfts- und Beratungsstellen
Die Regionalträger unterhalten für den Bereich der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für die Deutsche Rentenversicherung.
Kurz erklärt
- Die Regionalträger sind zuständig für die Deutsche Rentenversicherung.
- Sie bieten Auskunft und Beratung an.
- Es gibt ein Netzwerk von Dienststellen.
- Dieses Netzwerk ist für die Bürger zugänglich.
- Die Dienststellen unterstützen bei Fragen zur Rentenversicherung.